Mann blitzt auch vor Bundesgericht ab
2018 kam es auf dem Ricken zu einem tragischen Unfall. Die Beifahrerin kam ums Leben. Der Fahrer, der Freund der Verstorbenen, wehrt sich bis heute gegen seine Verurteilung. Das sagen die Bundesrichter.
Christine Schibschid
Es geschah ausgerechnet an Weihnachten: Am 25.Dezember 2018 gegen 21.45 Uhr war ein 22-Jähriger mit seiner gleichaltrigen Freundin auf der Wattwilerstrasse unterwegs von Ricken in Richtung Wattwil. In einer Kurve kam sein Auto ins Schleudern und stiess mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen. Die Freundin des 22-Jährigen starb noch an der Unfallstelle. Die Kantonspolizei informierte damals in einer Medienmitteilung über die Tragödie. Auch unsere Zeitung berichtete. Der Fahrer, der beim Unfall weder Alkohol noch andere Substanzen im Blut hatte, wurde später von mehreren Instanzen wegen fahrlässiger Tötung und Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt. Dagegen wehrte er sich und zog bis vor das Bundesgericht, das kürzlich sein Urteil veröffentlichte.
Freispruch gefordert
So weit war es nach einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Uznach gekommen. Diese beschuldigte den Unfallfahrer im Dezember 2020. Weil er den Strafbefehl nicht akzeptierte, wurde sein Fall im Januar 2022 vor dem Kreisgericht Toggenburg verhandelt.
Das verurteilte den Mann wegen fahrlässiger Tötung und Verletzung der Verkehrsregeln und verhängte eine bedingte Geldstrafe von 8000 Franken, die nur fällig wird, falls der Betroffene in zwei Jahren Probezeit erneut auffällt. Ausserdem sollte er eine Busse von 200 Franken überweisen.
Der Mann war nicht einverstanden und gelangte ans Kantonsgericht, welches das Urteil bestätigte. Also beschwerte sich der Unfallfahrer beim Bundesgericht. Er forderte einen Freispruch und dass der Staat die Verfahrenskosten übernimmt. Der Beschuldigte kritisierte eine Verletzung des Anklageprinzips. Das Kantonsgericht habe ihn wegen eines Sachverhalts verurteilt, der nicht in der Anklageschrift gestanden habe. Gemäss Anklage war der Beschuldigte kurz unaufmerksam und etwas zu schnell unterwegs gewesen.
Deswegen geriet er in einer Rechtskurve mit seinem Honda vorübergehend auf die Gegenfahrbahn. Am Ende der Kurve, als er wieder auf seine Spur kam, machte der damals 22-Jährige eine Gegenlenkbewegung und beschleunigte möglicherweise gleichzeitig, weswegen er die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor. Sein Auto schleuderte laut Anklageschrift unkontrolliert auf die Gegenfahrbahn, wo gerade ein anderes kam, das ihm in die Seite fuhr. Die Wucht der Kollision fügte der Beifahrerin tödliche Verletzungen zu.
Das Beweisverfahren des Kantonsgerichts ergab in einzelnen Punkten ein anderes Tatgeschehen. Die St.Galler Richterinnen und Richter sahen es nur als erwiesen an, dass der Beschuldigte wegen einer Lenkbewegung auf die Gegenseite schleuderte und mit dem anderen Fahrzeug zusammenstiess. Das hinderte das Gericht nicht daran, den Beschuldigten zu verurteilen, befindet das Bundesgericht. Die Änderungen seien für die rechtliche Bewertung des Sachverhalts nicht ausschlaggebend.
Kritik überzeugt Gericht nicht
Der Unfallfahrer kritisierte, es sei nicht erklärbar, warum er eine isolierte Lenkbewegung hätte machen sollen. Es fehle am notwendigen kausalen Auslöser. Die Bundesrichter sahen jedoch nichts Falsches daran, dass der Mann aufgrund des abgeänderten Sachverhalts verurteilt wurde. Einzig ein Fahrfehler des Beschwerdeführers komme als Unfallursache infrage. Dass das Kantonsgericht den Grund dafür offenlasse, sei nicht zu beanstanden. Der Unfallfahrer führte auch an, eine isolierte Gegenlenkbewegung allein sei als Auslöser für das Schleudern nicht plausibel. Wird damit das Beweisergebnis der Vorinstanz unhaltbar? Nein, findet das Bundesgericht. Das Kantonsgericht müsse nicht jede Behauptung der Verteidigung widerlegen, sondern dürfe sich auf die massgeblichen Punkte beschränken.
Zusätzliche Kosten fürs BG-Urteil
Fazit: Die Richter in Lausanne weisen die Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen aus dem Mai 2024 ab. Es bleibt bei der Verurteilung des Unfallfahrers wegen fahrlässiger Tötung und Verletzung der Verkehrsregeln. Der Gang nach Lausanne bringt ihm 3000 Franken zusätzliche Gerichtskosten ein. Da das Bundesgericht die oberste Instanz in der Schweiz ist, ist das Urteil rechtskräftig. Theoretisch könnte der Beschwerdeführer aber noch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einschalten.
Er forderte einen Freispruch und dass der Staat die Verfahrenskosten übernimmt.