Keine Angst vor Entschädigung beim Feusisgarten
Das geschützte Kurhaus Feusisgarten. Bild: zvg
Ausserschwyz
6. May 2025

Keine Angst vor Entschädigung beim Feusisgarten

Das Grossbauprojekt beim Aussichtsrestaurant sorgte an der letzten Gemeindeversammlung für Diskussionen. Vorgesehen wäre ein Gebäudekomplex ähnlich gross wie das Panorama Resort. Doch mit der Pluralinitiative der IG Feusisgarten sollen unter anderem Überbauungsvorschriften für die Spezialzone Feusisgarten ins Baureglement aufgenommen werden. Es ist zu prüfen, ob dieses Anliegen einer «materiellen Enteignung» gleichkommt, erklärte Martin Wipfli, und ob die Gemeinde für die Ausfälle haftet. Solche Ängste sind gemäss den Einsprechern gegen den Gestaltungsplan unberechtigt.

Die Kleinbauzone Feusisgarten verstösst gegen das Bundesrecht und erfordert eine Korrektur. Zudem sind für die Spezialzone Feusisgarten in Art. 48 des Baureglements gar keine Überbauungsmasse definiert worden. Das heisst, es besteht weder eine verbindliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung von Gestaltungsplan- und Baugesuchen zum Feusisgarten noch können Landeigentümerin und Bauherrschaft Ansprüche auf ein bestimmtes Bauvolumen oder gar Ersatzforderungen stellen.

Im Baureglement ist bisher einzig festgelegt, dass auf dem Feusisgarten-Areal «touristische Nutzung wie Hotels, Aparthotel, Restaurants, Tagungslokalitäten und Ausbildungsstätten mit den dafür zugehörigen Büros» erlaubt sei. Neubauten, tiefgreifende Zweckänderungen und grosse Umbauten dürften «nur im Rahmen eines Gestaltungsplanes bewilligt werden, der die Überbauungsvorschriften und Nutzungsvorschriften enthalte» und die «Grob- und Feinerschliessung dieser Zone» gehe «zulasten der Grundeigentümer bzw. Gesuchsteller».

Eine verbindliche Beschreibung der Überbauungsmasse in der Spezialzone Feusisgarten müsste somit erst in einer Zonenplanabstimmung von den Gemeindestimmbürgern angenommen und festgelegt werden. Weil diese Rechtsgrundlage fehlt, kann der Gemeinderat vorläufig weder eine «Übereinstimmung mit dem Baureglement» feststellen noch «Ausnahmen» bewilligen – und von Enteignung mit Entschädigungspflicht kann keine Rede sein.

Es ist also zwingend erforderlich, zuerst das Baureglement zu bereinigen, bevor ein Gestaltungsplangesuch mit Sonderbauvorschriften überhaupt bewilligt werden kann. Nicht nur die IG Pro Feusisgarten, sondern auch 11 Nachbarn, die Einsprache erhoben haben, verlangen die zeitnahe Nachbesserung des Baureglements Art 48, Spezialzone Feusisgarten.

Klar ist jedoch schon heute: Erweiterungsbauten im Ausmass des hängigen Gestaltungsplangesuchs sind nicht bewilligungsfähig.

Einsprecher gegen den hängigen Gestaltungsplan Feusisgarten

Als er an der Gemeindeversammlung von möglichen «Forderungen wegen Enteignung» sprach, löste Feusisbergs Gemeindepräsident Martin Wipfli Fragen und Unmut aus. Solche Forderungen sind jedoch unberechtigt.