Gesundheitsprobleme im IV-Antrag übertrieben
Die Beschuldigte hatte angegeben, mehrheitlich im Bett liegen zu müssen. Bild: Keystone
Ausserschwyz
29. April 2025

Gesundheitsprobleme im IV-Antrag übertrieben

Michel Wassner

Letztes Jahr füllte der Sozialdienst Tuggen im Auftrag einer 70-Jährigen das Formular «Anmeldung zur Hilflosenentschädigung der AHV» zuhanden der Ausgleichskasse/IV-Stelle Schwyz aus. Die Begründung: Die Frau könne aufgrund ihrer gesundheit-lichen Beeinträchtigungen durch Fibromyalgie, das Schlafapnoesyndrom, Diabetes und den in beiden Händen vorhandenen Tremor keine Tätigkeit mehr ohne die Hilfe ihres Ehemannes ausführen. Sie liege mehrheitlich im Bett oder müsse zu Hause sein.

Darauf fand ein Abklärungsgespräch der IV-Stelle Schwyz am Wohnort der Beschuldigten statt. Dabei erklärte sie, sie könne sich weder alleine anziehen noch selbstständig duschen oder auf die Toilette gehen. Darüber hinaus müsse sie beim Gehen gestützt werden und bedürfe praktisch bei allen Tätigkeiten der Hilfe ihres Ehemannes. So geht es aus dem Strafbefehl hervor.

Kein Anspruch auf Geld

Die IV-Stelle schöpfte Verdacht, dass die Beschuldigte ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen übertreibend darstellt, und ordnete deshalb eine Observation der Frau an. Gemäss den Ermittlungen der IV-Stelle sowie dem Bericht der Observation täuschte die Beschuldigte mittels aggravierenden Angaben in der Anmeldung zu Hilflosenentschädigung der AHV über ihre tatsächlichen gesundheit-lichen Beeinträchtigungen, um eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mindestens mittelschweren Grades in der Höhe von 613 Franken pro Monat zu erhalten.

«Die Beschuldigte machte die täuschenden Angaben wissentlich und willentlich und mit der Absicht, sich selber sowie ihrer Familie einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, indem sie eine hypothetische Hilflosenentschädigung bis zu ihrem 85. Lebensalter in Höhe von total 110 000 Franken erhalten hätte, auf welche sie aufgrund ihrer tatsächlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen keinen Anspruch gehabt hätte », so die Staatsanwaltschaft.

3000 Franken Strafe

Dass ihr keine monatliche Hilflosenentschädigung ausbezahlt wurde, liegt einzig daran, dass die IV-Stelle eine Observation anordnete. Per Strafbefehl wird die Beschuldigte wegen versuchten Betrugs schuldig gesprochen und nun zur Kasse gebeten. Sie wird zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu 30 Franken, sowie einer Busse von 750 Franken verurteilt. Die Geldstrafe ist aufgeschoben auf eine Probezeit von zwei Jahren. Die Verfahrenskosten von 1000 Franken sowie die Busse – also insgesamt 1750 Franken – muss sie sofort bezahlen.

Eine Frau gab vor, gänzlich auf die Hilfe ihres Mannes angewiesen zu sein. Die IV-Stelle observierte sie – jetzt wirds teuer.