Strafverfahren gegen Ousman Sonko wird weitergeführt
Das Gericht hatte die Bundesanwaltschaft (BA) vergangenes Jahr dazu eingeladen, allenfalls gewisse Ergänzungen vorzunehmen. Das ist gesetzlich zulässig, hat der vorsitzende Richter am zweiten Prozesstag festgehalten. Er hat den Antrag des Verteidigers abgewiesen, sich auf die erste Anklage-Fassung zu stützen.
Die Frage der Zuständigkeit der Schweiz zur Führung dieses Verfahrens und der allfälligen Verjährung gewisser Straftaten könne das Gericht nicht im Rahmen der Vorfragen entscheiden, so der Richter.
Erst nach der Auswertung der Beweise könne darüber entschieden werden, ob in Gambia eine systematischer Angriff auf die Zivilbevölkerung stattgefunden habe. Daraus folge, ob die Straftaten als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu qualifizieren seien und welche Verjährungsfristen gelten.
