
Laut Artikel 8 der Bundesverfassung sowie dem Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) und der Behindertengleichstellungsverordnung (BehiV) ist die Zugänglichkeit öffentlicher Bauten auch Behinderten zu gewährleisten. Als allgemein zugängliche Bauten gelten im Tourismussektor Restaurants und Hotels oder auch Museen und Theater.
Nun ist zum einen etwa das BehiG lediglich ein übergeordnetes Rahmengesetz, für dessen Umsetzung die Kantone zuständig sind. Zum anderen sehen die Bestimmungen viele Ausnahmen vor – aufgrund der Verhältnismässigkeit. Dies ist auch der Grund, warum für Betroffene im Vornherein oftmals nur schwer erkennbar ist, welche der öffentlich zugänglichen Bauten dies effektiv sind.
Vollständiger Artikel in der Ausgabe vom Mittwoch, 7. Juli, zu lesen